KAFFEE.INTELLIGENZ

Gesetz

AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Strukturiert aufbereitet: Paragrafenübersicht und Originaltext (ausklappbar) – mit Blick auf HR/Schulung in KMU.

Kurzfassung für Röstereien

Strukturiert aufbereitet: Paragrafenübersicht und Originaltext (ausklappbar) – mit Blick auf HR/Schulung in KMU.

Pflichtbereiche

schulung, governance

Kapitelbezug (Buch)

3

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Hinweis: Der Originaltext ist in dieser Darstellung standardmäßig sichtbar und bleibt ausklappbar. Ergänzende Praxis-Kommentare werden nach und nach ergänzt.

§ 1

Ziel des Gesetzes

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Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern oder zu beseitigen.

§ 2

Anwendungsbereich

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(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach
Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:
1. die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstel
lungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und
selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld
und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2. die Beschäftigungs und Arbeitsbedingungen einschließlich
Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in
individual und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und
Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines
Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3. den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung,
der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der
beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der
praktischen Berufserfahrung,
4. die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten oder
Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder
einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der
Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5. den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der
Gesundheitsdienste,

Abschnitt 1 Allgemeiner Teil
6. die sozialen Vergünstigungen,
7. die Bildung,
8. den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleis
tungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich
von Wohnraum.
(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten
Buches Sozialgesetzbuch1 und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetz
buch2. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.
(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der
Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt
auch für öffentlichrechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimm
ter Personengruppen dienen.
(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum
allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.
1 SGB I § 33c: Bei der Inanspruchnahme sozialer Rechte darf niemand aus Gründen der
Rasse, wegen der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung benachteiligt werden.
Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet werden, als deren
Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen Teile dieses
Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.
2 SGB IV § 19a: Bei der Inanspruchnahme von Leistungen, die den Zugang zu allen Formen
und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung, der beruflichen Weiterbildung,
der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung betreffen, darf niemand
aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion
oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität
benachteiligt werden. Ansprüche können nur insoweit geltend gemacht oder hergeleitet
werden, als deren Voraussetzungen und Inhalt durch die Vorschriften der besonderen
Teile dieses Gesetzbuchs im Einzelnen bestimmt sind.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 3

Begriffsbestimmungen

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(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person
wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige
Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren
Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare
Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1
Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau
wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.
(2) Eine mittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn dem Anschein
nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen
eines in § 1 genannten Grundes gegenüber anderen Personen in
besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden
Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges
Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses
Ziels angemessen und erforderlich.
(3) Eine Belästigung ist eine Benachteiligung, wenn unerwünschte
Verhaltensweisen, die mit einem in § 1 genannten Grund in Zusam
menhang stehen, bezwecken oder bewirken, dass die Würde der
betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen,
Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen
gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
(4) Eine sexuelle Belästigung ist eine Benachteiligung in Bezug auf

§ 4

Unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer Gründe

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Erfolgt eine unterschiedliche Behandlung wegen mehrerer der in § 1
genannten Gründe, so kann diese unterschiedliche Behandlung nach
den §§ 8 bis 10 und 20 nur gerechtfertigt werden, wenn sich die
Rechtfertigung auf alle diese Gründe erstreckt, derentwegen die
unterschiedliche Behandlung erfolgt.

§ 5

Positive Maßnahmen

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Ungeachtet der in den §§ 8 bis 10 sowie in § 20 benannten Gründe ist
eine unterschiedliche Behandlung auch zulässig, wenn durch geeignete
und angemessene Maßnahmen bestehende Nachteile wegen eines in

§ 6

Persönlicher Anwendungsbereich

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(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit
als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen
gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen
Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein
Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungs
verhältnis beendet ist.
(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses
Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige
Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen.
Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so
gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in
Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die
Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.
(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit
sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses
Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere
Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, ent
sprechend.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 7

Benachteiligungsverbot

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(1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benach
teiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der
Benachteiligung nur annimmt.
(2) Bestimmungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteili
gungsverbot des Absatzes 1 verstoßen, sind unwirksam.
(3) Eine Benachteiligung nach Absatz 1 durch Arbeitgeber oder
Beschäftigte ist eine Verletzung vertraglicher Pflichten.
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen

§ 8

beruflicher Anforderungen

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(1) Eine unterschiedliche Behandlung wegen eines in § 1 genannten
Grundes ist zulässig, wenn dieser Grund wegen der Art der auszuüben
den Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche
und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern der Zweck
rechtmäßig und die Anforderung angemessen ist.
(2) Die Vereinbarung einer geringeren Vergütung für gleiche oder
gleichwertige Arbeit wegen eines in § 1 genannten Grundes wird nicht
dadurch gerechtfertigt, dass wegen eines in § 1 genannten Grundes
besondere Schutzvorschriften gelten.

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen der

§ 9

Religion oder Weltanschauung

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(1) Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen
der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch
Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne
Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die
gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur
Aufgabe machen, auch zulässig, wenn eine bestimmte Religion oder
Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der
jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr
Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine
gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt.
(2) Das Verbot unterschiedlicher Behandlung wegen der Religion oder
der Weltanschauung berührt nicht das Recht der in Absatz 1 genann
ten Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten Einrichtungen
ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder der Vereinigungen, die sich
die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur
Aufgabe machen, von ihren Beschäftigten ein loyales und aufrichtiges
Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses verlangen zu
können.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)

§ 10

Zulässige unterschiedliche Behandlung wegen des Alters

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Ungeachtet des § 8 ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Alters auch zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein
legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels
müssen angemessen und erforderlich sein. Derartige unterschiedliche
Behandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:
1. die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur
Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer
Beschäftigungs und Arbeitsbedingungen, einschließlich der
Bedingungen für Entlohnung und Beendigung des Beschäfti
gungsverhältnisses, um die berufliche Eingliederung von
Jugendlichen, älteren Beschäftigten und Personen mit Fürsorge
pflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen,
2. die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die
Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur
Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung
verbundene Vorteile,
3. die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung auf Grund
der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten
Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemes
senen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand,
4. die Festsetzung von Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen
der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft
oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität
einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im
Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen
von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im
Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische
Berechnungen,

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
5. eine Vereinbarung, die die Beendigung des Beschäftigungsver
hältnisses ohne Kündigung zu einem Zeitpunkt vorsieht, zu dem
der oder die Beschäftigte eine Rente wegen Alters beantragen
kann; § 41 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch3 bleibt unberührt,
6. Differenzierungen von Leistungen in Sozialplänen im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes, wenn die Parteien eine nach Alter
oder Betriebszugehörigkeit gestaffelte Abfindungsregelung
geschaffen haben, in der die wesentlich vom Alter abhängenden
Chancen auf dem Arbeitsmarkt durch eine verhältnismäßig starke
Betonung des Lebensalters erkennbar berücksichtigt worden
sind, oder Beschäftigte von den Leistungen des Sozialplans
ausgeschlossen haben, die wirtschaftlich abgesichert sind, weil sie,
gegebenenfalls nach Bezug von Arbeitslosengeld, rentenberechtigt
sind.
3 SGB VI § 41: Der Anspruch des Versicherten auf eine Rente wegen Alters ist nicht als ein
Grund anzusehen, der die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
nach dem Kündigungsschutzgesetz bedingen kann. Eine Vereinbarung, die die
Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers ohne Kündigung zu einem
Zeitpunkt vorsieht, zu dem der Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine
Rente wegen Alters beantragen kann, gilt dem Arbeitnehmer gegenüber als auf das
Erreichen der Regelalters grenze abgeschlossen, es sei denn, dass die Vereinbarung
innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen oder von dem
Arbeitnehmer innerhalb der letzten drei Jahre vor diesem Zeitpunkt bestätigt worden ist.
Sieht eine Vereinbarung die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen der
Regelaltersgrenze vor, können die Arbeitsvertragsparteien durch Vereinbarung während
des Arbeitsverhältnisses den Beendigungszeitpunkt, gegebenenfalls auch mehrfach,
hinausschieben.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unterabschnitt 2
Organisationspflichten des
Arbeitgebers

§ 11

Ausschreibung

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Ein Arbeitsplatz darf nicht unter Verstoß gegen § 7 Abs. 1 ausgeschrieben
werden.

§ 12

Maßnahmen und Pflichten des Arbeitgebers

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(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen
zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten
Grundes zu treffen. Dieser Schutz umfasst auch vorbeugende
Maßnahmen.
(2) Der Arbeitgeber soll in geeigneter Art und Weise, insbesondere im
Rahmen der beruflichen Aus und Fortbildung, auf die Unzulässigkeit
solcher Benachteiligungen hinweisen und darauf hinwirken, dass diese
unterbleiben. Hat der Arbeitgeber seine Beschäftigten in geeigneter
Weise zum Zwecke der Verhinderung von Benachteiligung geschult,
gilt dies als Erfüllung seiner Pflichten nach Absatz 1.
(3) Verstoßen Beschäftigte gegen das Benachteiligungsverbot des § 7
Abs. 1, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall geeigneten, erforder
lichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der
Benachteiligung wie Abmahnung, Umsetzung, Versetzung oder
Kündigung zu ergreifen.

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
(4) Werden Beschäftigte bei der Ausübung ihrer Tätigkeit durch Dritte
nach § 7 Abs. 1 benachteiligt, so hat der Arbeitgeber die im Einzelfall
geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zum
Schutz der Beschäftigten zu ergreifen.
(5) Dieses Gesetz und § 61b des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie
Informationen über die für die Behandlung von Beschwerden nach

§ 13

zuständigen Stellen sind im Betrieb oder in der Dienststelle

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bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann durch Aushang oder
Auslegung an geeigneter Stelle oder den Einsatz der im Betrieb oder
der Dienststelle üblichen Informations und Kommunikationstechnik
erfolgen.
Unterabschnitt 3
Rechte der Beschäftigten

§ 14

Leistungsverweigerungsrecht

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Ergreift der Arbeitgeber keine oder offensichtlich ungeeignete
Maßnahmen zur Unterbindung einer Belästigung oder sexuellen
Belästigung am Arbeitsplatz, sind die betroffenen Beschäftigten
berechtigt, ihre Tätigkeit ohne Verlust des Arbeitsentgelts einzustellen,
soweit dies zu ihrem Schutz erforderlich ist. § 273 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bleibt unberührt.

§ 15

Entschädigung und Schadensersatz

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(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der
Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu
ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung
nicht zu vertreten hat.
(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann
der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld
verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei
Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch
bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher
Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn
er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.
(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von
zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die
Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt
im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung
Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachtei
ligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der
Benachteiligung Kenntnis erlangt.
(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich
aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.
(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot
des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines
Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder
einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus
einem anderen Rechtsgrund.

§ 16

Maßregelungsverbot

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(1) Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen der Inanspruchnahme
von Rechten nach diesem Abschnitt oder wegen der Weigerung, eine
gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung auszuführen,
benachteiligen. Gleiches gilt für Personen, die den Beschäftigten
hierbei unterstützen oder als Zeuginnen oder Zeugen aussagen.
(2) Die Zurückweisung oder Duldung benachteiligender Verhaltens
weisen durch betroffene Beschäftigte darf nicht als Grundlage für eine
Entscheidung herangezogen werden, die diese Beschäftigten berührt.
Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) § 22 gilt entsprechend.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Unterabschnitt 4
Ergänzende Vorschriften

§ 17

Soziale Verantwortung der Beteiligten

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(1) Tarifvertragsparteien, Arbeitgeber, Beschäftigte und deren
Vertretungen sind aufgefordert, im Rahmen ihrer Aufgaben und
Handlungsmöglichkeiten an der Verwirklichung des in § 1 genannten
Ziels mitzuwirken.
(2) In Betrieben, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 des
Betriebsverfassungsgesetzes4 vorliegen, können bei einem groben
Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften aus diesem Abschnitt der
Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft unter der
Voraussetzung des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes5
die dort genannten Rechte gerichtlich geltend machen; § 23 Abs. 3 Satz
2 bis 5 des Betriebsverfassungsgesetzes6 gilt entsprechend. Mit dem
Antrag dürfen nicht Ansprüche des Benachteiligten geltend gemacht
werden.
4 BetrVG § 1 Abs. 1 Satz 1: In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen
wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte
gewählt.
5 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 1: Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft
können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem
Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu
unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen.
6 BetrVG § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5: Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu
unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom
Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem
Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom
Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld
anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene
Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt
10.000 Euro.

Abschnitt 2 Schutz der Beschäftigten vor Benachteiligung

§ 18

Mitgliedschaft in Vereinigungen

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(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die
Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
1. Tarifvertragspartei,
2. Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe
angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirt
schaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegen
des Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
sowie deren jeweiligen Zusammenschlüssen.
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungs
verbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft
oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.

Abschnitt 3
Schutz vor
Benachteiligung
im Zivilrechts
verkehr

Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr

§ 19

Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot

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(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der
Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher
Schuldverhältnisse, die
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren
Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen
(Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach
der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat
und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von
Fällen zustande kommen oder
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,
ist unzulässig.
(2) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft ist darüber hinaus auch bei der Begründung,
Durchführung und Beendigung sonstiger zivilrechtlicher Schuld
verhältnisse im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 bis 8 unzulässig.
(3) Bei der Vermietung von Wohnraum ist eine unterschiedliche
Behandlung im Hinblick auf die Schaffung und Erhaltung sozial
stabiler Bewohnerstrukturen und ausgewogener Siedlungsstrukturen
sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller
Verhältnisse zulässig.
(4) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung
auf familien und erbrechtliche Schuldverhältnisse.
(5) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden keine Anwendung auf
zivilrechtliche Schuldverhältnisse, bei denen ein besonderes Nähe
oder Vertrauensverhältnis der Parteien oder ihrer Angehörigen

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
begründet wird. Bei Mietverhältnissen kann dies insbesondere der
Fall sein, wenn die Parteien oder ihre Angehörigen Wohnraum auf
demselben Grundstück nutzen. Die Vermietung von Wohnraum zum
nicht nur vorübergehenden Gebrauch ist in der Regel kein Geschäft im
Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn der Vermieter insgesamt nicht mehr
als 50 Wohnungen vermietet.

§ 20

Zulässige unterschiedliche Behandlung

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(1) Eine Verletzung des Benachteiligungsverbots ist nicht gegeben,
wenn für eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
Behinderung, des Alters, der sexuellen Identität oder des Geschlechts
ein sachlicher Grund vorliegt. Das kann insbesondere der Fall sein,
wenn die unterschiedliche Behandlung
1. der Vermeidung von Gefahren, der Verhütung von Schäden oder
anderen Zwecken vergleichbarer Art dient,
2. dem Bedürfnis nach Schutz der Intimsphäre oder der persönlichen
Sicherheit Rechnung trägt,
3. besondere Vorteile gewährt und ein Interesse an der Durchsetzung
der Gleichbehandlung fehlt,
4. an die Religion eines Menschen anknüpft und im Hinblick auf die
Ausübung der Religionsfreiheit oder auf das Selbstbestimmungs
recht der Religionsgemeinschaften, der ihnen zugeordneten
Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform sowie der
Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion
zur Aufgabe machen, unter Beachtung des jeweiligen Selbst
verständnisses gerechtfertigt ist.

Abschnitt 3 Schutz vor Benachteiligung im Zivilrechtsverkehr
(2) Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen
führen. Eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität ist im Falle des

§ 21

Ansprüche

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(1) Der Benachteiligte kann bei einem Verstoß gegen das Benach
teiligungsverbot unbeschadet weiterer Ansprüche die Beseitigung der
Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu
besorgen, so kann er auf Unterlassung klagen.
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benach
teiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu
ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtver
letzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen.
(3) Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.
(4) Auf eine Vereinbarung, die von dem Benachteiligungsverbot
abweicht, kann sich der Benachteiligende nicht berufen.
(5) Ein Anspruch nach den Absätzen 1 und 2 muss innerhalb einer
Frist von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf der Frist
kann der Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn der Benach
teiligte ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Abschnitt 4
Rechtsschutz

Abschnitt 4 Rechtsschutz

§ 22

Beweislast

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Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benach
teiligung wegen eines in § 1 genannten Grundes vermuten lassen, trägt
die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die
Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat.

§ 23

Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände

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(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse,
die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend
ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen
oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die
Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie
mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus
mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres
Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteilig
ter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschrif
ten der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen
Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungs
zwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter
gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden
zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.

Abschnitt 5
Sonderregelung für
öffentlichrechtliche
Dienstverhältnisse

Abschnitt 5 Sonderregelung für öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse
Sonderregelung für öffentlich-rechtliche

§ 24

Dienstverhältnisse

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Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten unter Berücksichtigung ihrer
besonderen Rechtsstellung entsprechend für
1. Beamtinnen und Beamte des Bundes, der Länder, der Gemeinden,
der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des
Bundes oder eines Landes unterstehenden Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2. Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder,
3. Zivildienstleistende sowie anerkannte Kriegsdienstverweigerer,
soweit ihre Heranziehung zum Zivildienst betroffen ist.

Abschnitt 6
Antidiskriminierungs
stelle des Bundes und
Unabhängige Bundes
beauftragte oder
Unabhängiger Bundes
beauftragter für
Antidiskriminierung

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung

§ 25

Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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(1) Beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und
Jugend wird unbeschadet der Zuständigkeit der Beauftragten des
Deutschen Bundestages oder der Bundesregierung die Stelle des
Bundes zum Schutz vor Benachteiligungen wegen eines in § 1
genannten Grundes (Antidiskriminierungsstelle des Bundes) errichtet.
(2) Der Antidiskriminierungsstelle des Bundes ist die für die Erfüllung
ihrer Aufgaben notwendige Personal und Sachausstattung zur
Verfügung zu stellen. Sie ist im Einzelplan des Bundesministeriums
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend in einem eigenen Kapitel
auszuweisen.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wird von der oder dem
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung geleitet.
Wahl der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten

§ 26

für Antidiskriminierung; Anforderungen

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(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung wird auf Vorschlag der Bundesregierung vom Deutschen
Bundestag gewählt.
(2) Über den Vorschlag stimmt der Deutsche Bundestag ohne
Aussprache ab.
(3) Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn für sie mehr als die
Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Deutschen Bundestages
gestimmt hat.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung muss zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben und zur
Ausübung ihrer oder seiner Befugnisse über die erforderliche
Qualifikation, Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich
der Antidiskriminierung verfügen. Insbesondere muss sie oder er
über durch einschlägige Berufserfahrung erworbene Kenntnisse des
Antidiskriminierungsrechts verfügen und die Befähigung für die
Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes des
Bundes haben.
Rechtsstellung der oder des Unabhängigen

§ 26a

Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

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(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich
rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. Sie oder er ist bei der Ausübung
ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.
Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundes beauftragten

§ 26b

für Antidiskriminierung

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(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten
für Antidiskriminierung beträgt fünf Jahre.
(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht
zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbe
auftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin
oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.
Beginn und Ende des Amtsverhältnisses

§ 26c

der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten

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für Antidiskriminierung; Amtseid
(1) Die oder der nach § 26 Gewählte ist von der Bundespräsidentin
oder dem Bundespräsidenten zu ernennen. Das Amtsverhältnis der
oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung leistet vor der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten
folgenden Eid: „Ich schwöre, dass ich meine Kraft dem Wohl des
deutschen Volkes widmen, seinen Nutzen mehren, Schaden von ihm
wenden, das Grundgesetz und die Gesetze des Bundes wahren und
verteidigen, meine Pflichten gewissenhaft erfüllen und Gerechtigkeit
gegen jedermann üben werde. So wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann
auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
(3) Das Amtsverhältnis endet
1. regulär mit dem Ablauf der Amtszeit oder
2. wenn die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidis kriminierung vorzeitig aus dem Amt entlassen wird.
(4) Entlassen wird die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
1. auf eigenes Verlangen oder
2. auf Vorschlag der Bundesregierung, wenn die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung eine schwere
Verfehlung begangen hat oder die Voraussetzungen für die
Wahrnehmung ihrer oder seiner Aufgaben nicht mehr erfüllt.
Die Entlassung erfolgt durch die Bundespräsidentin oder den
Bundespräsidenten.
(5) Im Fall der Beendigung des Amtsverhältnisses vollzieht die
Bundespräsidentin oder der Bundespräsident eine Urkunde. Die
Entlassung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam.
Unerlaubte Handlungen und Tätigkeiten

§ 26d

der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten

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für Antidiskriminierung
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung darf keine Handlungen vornehmen, die mit den Aufgaben des
Amtes nicht zu vereinbaren sind.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung darf während der Amtszeit und während einer anschließenden
Geschäftsführung keine anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem
Amt nicht zu vereinbaren sind, unabhängig davon, ob es entgeltliche
oder unentgeltliche Tätigkeiten sind. Insbesondere darf sie oder er
1. kein besoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben,
2. nicht dem Vorstand, Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat eines auf
Erwerb gerichteten Unternehmens, nicht einer Regierung oder
einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes
angehören und
3. nicht gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
Verschwiegenheitspflicht der oder des Unabhängigen

§ 26e

Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

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(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung ist verpflichtet, über die Angelegenheiten, die ihr oder ihm im
Amt oder während einer anschließenden Geschäftsführung bekannt
werden, Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilun
gen im dienstlichen Verkehr oder für Tatsachen, die offenkundig sind
oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Die
oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit sie oder
er über solche Angelegenheiten vor Gericht oder außergerichtlich
aussagt oder Erklärungen abgibt.
(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit gilt auch nach Beendigung
des Amtsverhältnisses oder nach Beendigung einer anschließenden
Geschäftsführung. In Angelegenheiten, für die die Pflicht zur
Verschwiegenheit gilt, darf vor Gericht oder außergerichtlich nur
ausgesagt werden und dürfen Erklärungen nur abgegeben werden,
wenn dies die oder der amtierende Unabhängige Bundesbeauftragte
für Antidiskriminierung genehmigt hat.
(3) Unberührt bleibt die Pflicht, bei einer Gefährdung der freiheit
lichen demokratischen Grundordnung für deren Erhaltung einzu
treten, und die gesetzlich begründete Pflicht, Straftaten anzuzeigen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Unabhängigen

§ 26f

Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

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(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung ist berechtigt, über Personen, die ihr oder ihm in ihrer oder seiner
Eigenschaft als Leitung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Tatsachen anvertraut haben, sowie über diese Tatsachen selbst das
Zeugnis zu verweigern. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der
oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung
reicht, darf von ihr oder ihm nicht gefordert werden, Akten oder
andere Dokumente vorzulegen oder herauszugeben.
(2) Das Zeugnisverweigerungsrecht gilt auch für die der oder dem
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung zuge
wiesenen Beschäftigten mit der Maßgabe, dass über die Ausübung
dieses Rechts die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für
Antidiskriminierung entscheidet.
Anspruch der oder des Unabhängigen Bundes-

§ 26g

beauftragten für Antidiskriminierung auf Amtsbezüge,

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Versorgung und auf andere Leistungen
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung erhält Amtsbezüge entsprechend dem Grundgehalt der
Besoldungsgruppe B 6 und den Familienzuschlag entsprechend den
§§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.
(2) Der Anspruch auf die Amtsbezüge besteht für die Zeit vom ersten
Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis beginnt, bis zum letzten
Tag des Monats, in dem das Amtsverhältnis endet. Werden die
Geschäfte über das Ende des Amtsverhältnisses hinaus noch bis zur

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
Neuwahl weitergeführt, so besteht der Anspruch für die Zeit bis zum
letzten Tag des Monats, in dem die Geschäftsführung endet. Bezieht die
oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung für
einen Zeitraum, für den sie oder er Amtsbezüge erhält, ein Einkommen
aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst, so ruht der Anspruch
auf dieses Einkommen bis zur Höhe der Amtsbezüge. Die Amtsbezüge
werden monatlich im Voraus gezahlt.
(3) Für Ansprüche auf Beihilfe und Versorgung gelten § 12 Absatz 6,
die §§ 13 bis 18 und 20 des Bundesministergesetzes entsprechend mit
der Maßgabe, dass an die Stelle der vierjährigen Amtszeit in § 15
Absatz 1 des Bundesministergesetzes eine Amtszeit als Unabhängige
Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für
Antidiskriminierung von fünf Jahren tritt. Ein Anspruch auf Über
gangsgeld besteht längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem die für
Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze
nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes vollendet wird.
Ist § 18 Absatz 2 des Bundesministergesetzes nicht anzuwenden, weil
das Beamtenverhältnis einer Bundesbeamtin oder eines Bundes
beamten nach Beendigung des Amtsverhältnisses als Unabhängige
Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für
Antidiskriminierung fortgesetzt wird, dann ist die Amtszeit als
Unabhängige Bundesbeauftragte oder Unabhängiger Bundesbe
auftragter für Antidiskriminierung bei der wegen Eintritt oder
Versetzung der Bundesbeamtin oder des Bundesbeamten in den
Ruhestand durchzuführenden Festsetzung des Ruhegehalts als
ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen.
(4) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung erhält Reisekostenvergütung und Umzugskostenvergütung
entsprechend den für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte
geltenden Vorschriften.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Verwendung der Geschenke an die Unabhängige Bundes-

§ 26h

beauftragte oder den Unabhängigen Bundes beauftragten

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für Antidiskriminierung
(1) Erhält die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidis
kriminierung ein Geschenk in Bezug auf das Amt, so muss sie oder er
dies der Präsidentin oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages
mitteilen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages
entscheidet über die Verwendung des Geschenks. Sie oder er kann
Verfahrensvorschriften erlassen.

§ 26i

Berufsbeschränkung

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Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung
ist verpflichtet, eine beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige
entgeltliche Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die
innerhalb der ersten 18 Monate nach dem Ende der Amtszeit oder
einer anschließenden Geschäftsführung aufgenommen werden soll,
schriftlich oder elektronisch gegenüber der Präsidentin oder dem
Präsidenten des Deutschen Bundestages anzuzeigen. Die Präsidentin
oder der Präsident des Deutschen Bundestages kann der oder dem
Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung die
beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige entgeltliche Beschäfti
gung untersagen, soweit zu besorgen ist, dass öffentliche Interessen
beeinträchtigt werden. Von einer Beeinträchtigung ist insbesondere
dann auszugehen, wenn die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder
sonstige entgeltliche Beschäftigung in Angelegenheiten oder Bereichen
ausgeführt werden soll, in denen die oder der Unabhängige Bundes
beauftragte für Antidiskriminierung während der Amtszeit oder einer

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
anschließenden Geschäftsführung tätig war. Eine Untersagung soll in
der Regel die Dauer von einem Jahr nach dem Ende der Amtszeit oder
einer anschließenden Geschäftsführung nicht überschreiten. In Fällen
der schweren Beeinträchtigung öffentlicher Interessen kann eine
Untersagung auch für die Dauer von bis zu 18 Monaten ausgesprochen
werden.

§ 27

Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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(1) Wer der Ansicht ist, wegen eines in § 1 genannten Grundes
benachteiligt worden zu sein, kann sich an die Antidiskriminierungs
stelle des Bundes wenden. An die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes können sich auch Beschäftigte wenden, die der Ansicht sind,
benachteiligt worden zu sein auf Grund
1. der Beantragung oder Inanspruchnahme einer Freistellung von
der Arbeitsleistung oder der Anpassung der Arbeitszeit als Eltern
oder pflegende Angehörige nach dem Bundeselterngeld und
Elternzeitgesetz, dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflege
zeitgesetz,
2. des Fernbleibens von der Arbeit nach § 2 des Pflegezeitgesetzes
oder
3. der Verweigerung ihrer persönlich zu erbringenden Arbeitsleis
tung aus dringenden familiären Gründen nach § 275 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn eine Erkrankung oder ein Unfall
ihre unmittelbare Anwesenheit erforderten.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes unterstützt auf
unabhängige Weise Personen, die sich nach Absatz 1 an sie wenden,
bei der Durchsetzung ihrer Rechte zum Schutz vor Benachteiligungen.
Hierbei kann sie insbesondere

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
1. über Ansprüche und die Möglichkeiten des rechtlichen Vorgehens
im Rahmen gesetzlicher Regelungen zum Schutz vor Benach
teiligungen informieren,
2. Beratung durch andere Stellen vermitteln,
3. eine gütliche Beilegung zwischen den Beteiligten anstreben.
Soweit Beauftragte des Deutschen Bundestages oder der Bundes
regierung zuständig sind, leitet die Antidiskriminierungsstelle des
Bundes die Anliegen der in Absatz 1 genannten Personen mit deren
Einverständnis unverzüglich an diese weiter.
(3) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes nimmt auf unabhängige
Weise folgende Aufgaben wahr, soweit nicht die Zuständigkeit der
Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen Bundestages
berührt ist:
1. Öffentlichkeitsarbeit,
2. Maßnahmen zur Verhinderung von Benachteiligungen aus den
in § 1 genannten Gründen sowie von Benachteiligungen von
Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2,
3. Durchführung wissenschaftlicher Untersuchungen zu diesen
Benachteiligungen.
(4) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung
und des Deutschen Bundestages legen gemeinsam dem Deutschen
Bundestag alle vier Jahre Berichte über Benachteiligungen aus den
in § 1 genannten Gründen sowie über Benachteiligungen von
Beschäftigten gemäß Absatz 1 Satz 2 vor und geben Empfehlungen zur
Beseitigung und Vermeidung dieser Benachteiligungen. Sie können
gemeinsam wissenschaftliche Untersuchungen zu Benachteiligungen
durchführen.

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
(5) Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes und die in ihrem
Zuständigkeitsbereich betroffenen Beauftragten der Bundesregierung
und des Deutschen Bundestages sollen bei Benachteiligungen aus
mehreren der in § 1 genannten Gründe zusammenarbeiten.
Amtsbefugnisse der oder des Unabhängigen Bundes-

§ 28

beauftragten für Antidiskriminierung und Pflicht zur

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Unterstützung durch Bundesbehörden und öffentliche
Stellen des Bundes
(1) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminie
rung ist bei allen Vorhaben, die ihre oder seine Aufgaben berühren, zu
beteiligen. Die Beteiligung soll möglichst frühzeitig erfolgen. Sie oder
er kann der Bundesregierung Vorschläge machen und Stellungnahmen
zuleiten.
(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskrimi
nierung informiert die Bundesministerien – vorbehaltlich ander
weitiger gesetzlicher Bestimmungen – frühzeitig in Angelegenheiten
von grundsätzlicher politischer Bedeutung, soweit Aufgaben der
Bundesministerien betroffen sind.
(3) In den Fällen, in denen sich eine Person wegen einer Benach
teiligung an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gewandt hat
und die Antidiskriminierungsstelle des Bundes die gütliche Beilegung
zwischen den Beteiligten anstrebt, kann die oder der Unabhängige
Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung Beteiligte um Stellung
nahmen ersuchen, soweit die Person, die sich an die Antidiskriminie
rungsstelle des Bundes gewandt hat, hierzu ihr Einverständnis erklärt.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(4) Alle Bundesministerien, sonstigen Bundesbehörden und
öffentlichen Stellen im Bereich des Bundes sind verpflichtet, die
Unabhängige Bundesbeauftragte oder den Unabhängigen Bundesbe
auftragten für Antidiskriminierung bei der Erfüllung der Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zusammenarbeit der Antidiskriminierungsstelle des

§ 29

Bundes mit Nichtregierungsorganisationen und anderen

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Einrichtungen
Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes soll bei ihrer Tätigkeit
Nichtregierungsorganisationen sowie Einrichtungen, die auf euro
päischer, Bundes, Landes oder regionaler Ebene zum Schutz vor
Benachteiligungen wegen eines in § 1 genannten Grundes tätig sind,
in geeigneter Form einbeziehen.

§ 30

Beirat der Antidiskriminierungsstelle des Bundes

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(1) Zur Förderung des Dialogs mit gesellschaftlichen Gruppen und
Organisationen, die sich den Schutz vor Benachteiligungen wegen
eines in § 1 genannten Grundes zum Ziel gesetzt haben, wird der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes ein Beirat beigeordnet. Der
Beirat berät die Antidiskriminierungsstelle des Bundes bei der Vorlage
von Berichten und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag
nach § 27 Abs. 4 und kann hierzu sowie zu wissenschaftlichen
Untersuchungen nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 eigene Vorschläge unterbreiten.

Abschnitt 6 Antidiskriminierungsstelle des Bundes und Unabhängige Bundes-
beauftragte oder Unabhängiger Bundesbeauftragter für Antidiskriminierung
(2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
beruft im Einvernehmen mit der oder dem Unabhängigen Bundes
beauftragten für Antidiskriminierung sowie den entsprechend
zuständigen Beauftragten der Bundesregierung oder des Deutschen
Bundestages die Mitglieder dieses Beirats und für jedes Mitglied eine
Stellvertretung. In den Beirat sollen Vertreterinnen und Vertreter
gesellschaftlicher Gruppen und Organisationen sowie Expertinnen
und Experten in Benachteiligungsfragen berufen werden. Die
Gesamtzahl der Mitglieder des Beirats soll 16 Personen nicht über
schreiten. Der Beirat soll zu gleichen Teilen mit Frauen und Männern
besetzt sein.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung
des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bedarf.
(4) Die Mitglieder des Beirats üben die Tätigkeit nach diesem Gesetz
ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung
sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder.
Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Abschnitt 7
Schlussvorschriften

Abschnitt 7 Schlussvorschriften

§ 31

Unabdingbarkeit

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Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nicht zu Ungunsten
der geschützten Personen abgewichen werden.

§ 32

Schlussbestimmungen

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Soweit in diesem Gesetz nicht Abweichendes bestimmt ist,
gelten die allgemeinen Bestimmungen.

§ 33

Übergangsbestimmungen

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(1) Bei Benachteiligungen nach den §§ 611a, 611b und 612 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder sexuellen Belästigungen nach
dem Beschäftigtenschutzgesetz ist das vor dem 18. August 2006
maßgebliche Recht anzuwenden.
(2) Bei Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der
ethnischen Herkunft sind die §§ 19 bis 21 nicht auf Schuldverhältnisse
anzuwenden, die vor dem 18. August 2006 begründet worden sind.
Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen von Dauerschuldverhältnissen.
(3) Bei Benachteiligungen wegen des Geschlechts, der Religion, einer
Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität sind die §§ 19 bis
21 nicht auf Schuldverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Dezember
2006 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht für spätere Änderungen
von Dauerschuldverhältnissen.

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
(4) Auf Schuldverhältnisse, die eine privatrechtliche Versicherung
zum Gegenstand haben, ist § 19 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn diese
vor dem 22. Dezember 2007 begründet worden sind. Satz 1 gilt nicht
für spätere Änderungen solcher Schuldverhältnisse.
(5) Bei Versicherungsverhältnissen, die vor dem 21. Dezember 2012
begründet werden, ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des
Geschlechts im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bei den Prämien oder
Leistungen nur zulässig, wenn dessen Berücksichtigung bei einer auf
relevanten und genauen versicherungsmathematischen und statisti
schen Daten beruhenden Risikobewertung ein bestimmender Faktor
ist. Kosten im Zusammenhang mit Schwangerschaft und Mutterschaft
dürfen auf keinen Fall zu unterschiedlichen Prämien oder Leistungen
führen.

Impressum
Diese Publikation ist Teil der Öffentlichkeitsarbeit der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes; sie wird kostenlos
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Herausgeberin:
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
11018 Berlin
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Stand: April 2024, 18. Auflage

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